Papier ist geduldig, der Monitor unseres Computers in der Regel auch. Genau das weiß die Werbebranche und unterbreitet uns immer wieder Angebote, die am Ende nicht das halten, was sie versprechen. So auch bei Kapitalanlagen, beispielsweise beim Tagesgeld.
Stellen Sie sich vor: Eine Bank verspricht Ihnen für Ihr Tagesgeld einen Zinssatz, den kein anderer Anbieter auch nur ansatzweise offeriert. Sie wähnen sich im siebten Himmel und malen sich bereits aus, wie sich ihr mühsam angespartes Kapital Monat für Monat schön vermehrt. Leider ist dies nur für kurze Zeit der Fall. Plötzlich wird der Zinssatz scheinbar ohne Vorankündigung vom Anbieter ein ganzes Stück herabgesetzt und der Traum von der schnellen Vermehrung des Eigenkapitals löst sich ebenso schnell in Luft auf. Sehr ärgerlich, nicht wahr?
Manch einer möchte den Anbieter dann am liebsten vor den Kadi ziehen und ihm einmal so richtig zeigen, dass er sich das nicht gefallen lässt. Dieser Wunsch könnte nun Realität werden. Es geht um folgenden konkreten Fall:
Eine der sogenannten Autobanken - d.h. die einem Automobilhersteller angeschlossene Tochterbank - hatte per Werbung im Internet satte 1,5 Prozent Zinsen per anno für ihr Tagesgeldkonto versprochen. Schaut man sich die Zinssätze beim Tagesgeld derzeit an, so merkt man schnell, dass dieser Zinssatz weit über dem derzeit marktüblichen Niveau liegt. Was dem potentiellen Interessenten allerdings nicht mitgeteilt wird, ist, dass es sich hierbei um einen veränderlichen Zinssatz handelt. Erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dann ersichtlich, dass sich die Bank vorbehält, den Zinssatz täglich dem aktuellen Marktniveau anzupassen. Die Anpassungen sollen dann wiederum im Internet bekannt gegeben werden.
Einer Wettbewerbszentrale stieß dieses Geschäftsgebaren sauer auf. Sie verklagte die Autobank daraufhin vor dem Landgericht Düsseldorf. Hauptklagepunkt: Dem Verbraucher würden wichtige Angebotsbestandteile vorenthalten, nämlich die Veränderbarkeit des Zinssatzes.
Nachdem das Landgericht die Forderung der Wettbewerbszentrale abgewiesen hatte, sahen die Richter am Oberlandesgericht in der nächsten Instanz den Fall anders und gaben der Wettbewerbszentrale Recht. Sie stellten fest, dass Verbraucher nicht zwangsläufig wüssten, dass der im Angebot offerierte Zinssatz variabel sei. Ein entsprechender Hinweis direkt im Angebot sei daher zwingend notwendig.
November 2015
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